Satzung der Volkshochschule im Amt Schrevenborn (VHS-Satzung)

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung – AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27) i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27), wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 21.07.2025 folgende Satzung erlassen:
Am 27.11.2024 haben die Gemeinden Heikendorf und Schönkirchen beschlossen, die Führung einer gemeinsamen Volkshochschule als Amtsvolkshochschule als Aufgabe auf das Amt zu übertragen und die Kosten nach Einwohnerschlüssel auf die betroffenen Gemeinden Heikendorf und Schönkirchen aufzuteilen. Das Personal der Amtsvolkshochschule wird der Amtsverwaltung als Regiepersonal zugeordnet.
Inhalt:
§ 1    Rechtsnatur, Name und Sitz der VHS
§ 2    Aufgaben, Mitgliedschaft, Vernetzung, Sprechzeiten
§ 3    Leitung der VHS
§ 4    Berichterstattung im Fachausschuss des Amtes sowie in den Fachausschüssen der 
Gemeinden
§ 5    Kursleiter*innen und Referent*innen
§ 6    Teilnehmende/Teilnahmevoraussetzungen
§ 7    Gebühren
§ 8    Hausrecht, Ausschluss von Kursen/Veranstaltungen
§ 9    Haftung
§ 10    Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11    Auflösung der VHS
§ 12    Veröffentlichungen
§ 13    Inkrafttreten

§ 1    Rechtsnatur, Name und Sitz der VHS

(1)    Die Volkshochschule (VHS) ist eine öffentliche Einrichtung des Amtes Schrevenborn. 

(2)    Sie trägt den Namen „Volkshochschule im Amt Schrevenborn“ und hat ihren Hauptsitz in Heikendorf.

(3)    Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral.


§ 2    Aufgaben, Mitgliedschaft, Vernetzung, Sprechzeiten

(1)    Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dabei bietet die VHS Unterstützung für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigenorganisation. Sie fungiert zudem als kommunale Dienstleistende in den Bereichen Kultur, Gesundheit und bürgerschaftliches Engagement. Auch bildet sie den Rahmen für kulturelle Angebote, beispielsweise für die Heikendörper Speeldeel.

(2)    Die VHS ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holstein e. V. und im Verbund der Volkshochschulen im Kreis Plön e. V. (kvhs Plön) mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

(3)    Die VHS arbeitet mit anderen Trägern der Weiterbildung im Amt Schrevenborn, insbesondere mit den Sportvereinen und den Büchereien, zusammen. Sie strebt an, ihre Veranstaltungen in allen Gemeinden des Amtes Schrevenborn, mindestens aber in Heikendorf und Schönkirchen, stattfinden zu lassen.

(4)    Die VHS unterhält im Rathaus Heikendorf und im Gemeindebüro Schönkirchen Anlaufstellen. Die Bürozeiten werden in Abstimmung mit der Leitung der VHS festgelegt und auf der Homepage des Amtes Schrevenborn veröffentlicht.

§ 3    Leitung der VHS

(1)    Die Leitung der VHS wird von einer/einem Mitarbeitenden der Amtsverwaltung Schrevenborn wahrgenommen. Sie/Er ist für die pädagogische und organisatorische Leitung sowie für die bedarfsgerechte Entwicklung der VHS verantwortlich.

(2)    Zu den Aufgaben der Leitung gehören insbesondere

a)    die Erarbeitung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen für die Arbeit der VHS
b)    die Mitwirkung bei der Auswahl der weiteren Beschäftigten der VHS,
c)    die Planung und Kontrolle der Angebote unter Berücksichtigung der innovativen Entwicklung der VHS einschließlich der Anpassung der Angebote an die jeweils aktuellen Bedarfe
d)    die Erkundung neuer Geschäftsfelder,
e)    die Akquise von Teilnehmenden,
f)    die Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holstein e. V., der kvhs Plön, öffentlichen Einrichtungen, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen,
g)    die Budgetplanung sowie die Haushaltsausführung im Rahmen der vom Amtsausschuss bereitgestellten Finanzmittel,
h)    die Auswahl, Verpflichtung und Beratung sowie die Vereinbarung der Honorare mit den Kursleitenden und Referent*innen,
i)    die Sicherstellung des Datenschutzes im Arbeitsbereich der VHS.


§ 4    Berichterstattung im Fachausschuss des Amtes sowie in den Fachausschüssen der Gemeinden

(1)    Die Leitung erstattet dem Haupt-, Finanz- und Werkausschuss des Amtes regelmäßig, mindestens 1 x im Kalenderjahr, ansonsten nach Bedarf, Bericht über die Situation und die Aktivitäten der VHS.

(2)    Ergänzend wird der Bericht den gemeindlichen Fachausschüssen zur Kenntnis gegeben.

§ 5    Kursleiter*innen und Referent*innen

(1)    Die Kursleitenden und die Referent*innen üben ihre Tätigkeit an der VHS freiberuflich aus. Sie erhalten jeweils für die Dauer der Leistungserbringung, die Referent*innen für bestimmte Veranstaltungen, einen Dienstvertrag.

(2)    Den Kursleitenden und Referent*innen wird die Freiheit der Lehre unter Einhaltung der Erfordernisse nach dem „Beutelsbacher“ Konsens“ gewährt.

(3)    Die Kursleitenden und Referent*innen erhalten Honorare nach der Honorarordnung der VHS, welche dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt ist. 

§ 6    Teilnehmende/Teilnahmevoraussetzungen

(1)    Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmenden von dem Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen, beispielsweise von Sprachkenntnissen in ausreichendem Umfang, abhängig gemacht werden. Dies regelt die Leitung der VHS im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Kursleitenden.

(2)    Den Teilnehmenden wird auf Antrag der regelmäßige Besuch einer Volkshochschulveranstaltung bescheinigt, sofern sie an mindestens 80% der gebuchten Kurstermine teilgenommen haben.

§ 7    Gebühren

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird in der Regel eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule im Amt Schrevenborn.

§ 8    Hausrecht/Ausschluss von Kursen/Veranstaltungen

(1)    Das Hausrecht in den von der VHS genutzten Räumlichkeiten wird während der Nutzung durch die Leitung der VHS wahrgenommen. Es kann im Kursbetrieb auf die Kursleitenden delegiert werden.

(2)    Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung können die Teilnehmenden von Angeboten der VHS auf eine bestimmte Zeit oder auch dauerhaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt schriftlich.

(3)    Teilnehmende, in deren Wohnung eine Person an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit erkrankt ist, dürfen Veranstaltungen der VHS während der Zeit einer möglichen Ansteckung nicht besuchen.

§ 9    Haftung

(1)    Die Benutzung der Unterrichts- und Veranstaltungsräume einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen im Rahmen des VHS-Betriebes erfolgt auf eigene Gefahr. Unfall- und Sachdeckungsschutz bestehen lediglich im Rahmen der Bestimmungen der Schaden regulierenden Stellen. Darüber hinaus ist jegliche Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Verlust und die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld. Gleiches gilt für die Beschädigung oder den Verlust von Fahrzeugen aller Art einschl. des darin befindlichen Inhalts, die auf den Abstellplätzen vor den Veranstaltungsgebäuden abgestellt werden.

(2)    Die Teilnehmenden haften für alle Schäden, die von ihnen im Rahmen des VHS-Betriebes an den genutzten Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung verursachten werden.

§ 10    Datenverarbeitung

(1)    Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Tätigkeitsdauer der Kursleitenden und Referent*innen werden vom Amt zu allen mit der Ausübung der Tätigkeit für die VHS verbundenen Zwecken erhoben, verarbeitet und für die Dauer von höchstens 2 Jahren nach Ende der freiberuflichen Tätigkeit für die VHS gespeichert. 
Ebenso werden Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Kurs- bzw. Veranstaltungsteilnahme der Teilnehmenden vom Amt zu allen mit der Teilnahme am Kurs- und Veranstaltungsangebot der VHS verbundenen Zwecken erhoben, verarbeitet und für die Dauer von höchstens 2 Jahren nach Ende des Kurses/der Veranstaltung gespeichert.

(2)    Darüber hinaus erhebt, verarbeitet und speichert das Amt Schrevenborn Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Person für den Zweck der Zahlung von Honoraren bzw. der Abrechnung von Gebühren für die Dauer von fünf Jahren.
Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mittei-
lungsverordnung i. V. m. § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende
Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)    Für den Zweck, Gratulationen, beispielsweise zu Geburtstagen und anlässlich von Auszeichnungen auszusprechen, kann das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

§ 11    Auflösung der VHS

Die VHS wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb entfallen.

§ 12    Veröffentlichungen

Für Veröffentlichungen gilt § 12 der Hauptsatzung des Amtes Schrevenborn.

§13    Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.07.2025 in Kraft.

(2)    Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.


Heikendorf, 22.07.2025
Amt Schrevenborn
Die Amtsdirektorin
gez. Juliane Bohrer

Gebührensatzung der Volkshochschule im Amt Schrevenborn
(VHS-Gebührensatzung)

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung – AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27) i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27), §§ 1 Abs. 2 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 4, 5 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564) wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 21.07.2025 folgende Satzung erlassen:

Am 27.11.2024 haben die Gemeinden Heikendorf und Schönkirchen beschlossen, die Führung einer gemeinsamen Volkshochschule als Amtsvolkshochschule als Aufgabe auf das Amt zu übertragen und die Kosten nach Einwohnerschlüssel auf die betroffenen Gemeinden Heikendorf und Schönkirchen aufzuteilen. Das Personal der Amtsvolkshochschule wird der Amtsverwaltung als Regiepersonal zugeordnet.

§ 1    Gegenstand der Abgabe

(1)    Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule des Amtes Schrevenborn (VHS) werden zur teilweisen Deckung ihrer Kosten Teilnahmegebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben. Zu den Kosten gehören insbesondere Personal-, Honorar- und Verwaltungskosten sowie Kosten der Gebäudenutzung.

(2)    Kurse sind Veranstaltungen, die über einen längeren Zeitraum fortlaufend oder als Wochenend- oder Tageskurs durchgeführt werden.

(3)    Für Bildungsangebote im Rahmen von Projekten gelten gesonderte Regelungen, die sich unter anderem aus den entsprechenden Zuwendungsbescheiden bzw. Fördervorgaben ergeben.

(4)    Für besondere Einzelangebote und Veranstaltungen, beispielsweise für Aufführungen der Heikendörper Speeldeel, werden Einzelkalkulationen vorgenommen.

§ 2    Bemessung der Teilnahmegebühren, sonstige Gebühren

(1)    Die Teilnahmegebühr in allen Kursen bemisst sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden im Semester und der Anzahl der Teilnehmenden. Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten. 

(2)    Die Höhe der Teilnahmegebühren wird wie folgt festgesetzt:

Tarif Nr.
    
 Teilnahmegebühr für Kurse und VeranstaltungenGebühr je Teilnehmer*in
1Regelgebühr je 45 Minuten4,00 €
2Regelgebühr je 45 Minuten für Kurse bis zu 8 Kursstunden4,00 € bis 9,00 €
3Regelgebühr je 45 Minuten für Kurse mit mehr als 8 Kursstunden3,50 € bis 8,50 €
4Regelgebühr für eintägige Veranstaltungennach Vereinbarung
5Regelgebühr für mehrtägige Veranstaltungennach Vereinbarung
Sonstige Gebühren, Zuschläge
6Verwaltungsgebühr im Falle des Rücktritts der oder des Teilnehmenden von einem Kurs8,00 €
7Für zusätzliche Leistungen und besondere veranstaltungsbezogene Vorbereitungskosten der VHS werden Zuschläge zu den Teilnahmegebühren auf der Grundlage der der VHS entstehenden Kosten festgesetzt und erhobennach den Kosten im Einzelfall
8Materialkosten (Skripte, Fotokopien, Werkstoffe, Koch- und Backzutaten usw.) sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten. Sie werden zusätzlich berechnet oder von den Kursleitenden vor Ort erhobennach den Kosten im Einzelfall

 

Sofern der Kursbeitritt während des laufenden Kurses erfolgt, wird eine anteilige Gebühr, berechnet anhand der Kursdauer und der Dauer der Teilnahme ab Kursbeginn, festgesetzt und erhoben.

(3)    Bei Kursen, die nicht den Unterrichtsintervallen von 45 Minuten unterliegen, wird die Gesamtunterrichtszeit in Unterrichtsstunden umgerechnet; dabei wird immer auf volle Unterrichtsstunden aufgerundet. Die Summe der Teilnahmegebühr wird kaufmännisch auf volle zehn Cent gerundet. Im Rahmen besonderer Marketingaktionen, beispielsweise anlässlich von Jubiläen, kann die Teilnahmegebühr reduziert werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der VHS.

(4)    Die Festsetzung und Erhebung weiterer abweichender Gebühren für einzelne Kurse und Veranstaltungen ist möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der VHS.

(5)    Für zusätzliche Leistungen und besondere veranstaltungsbezogene Vorbereitungskosten der VHS werden Zuschläge zu den Teilnahmegebühren auf der Grundlage der der VHS entstehenden Kosten festgesetzt und erhoben.

(6)    Materialkosten (Skripte, Fotokopien, Werkstoffe, Koch- und Backzutaten usw.) sind nicht in der Teilnahmegebühr enthalten. Sie werden zusätzlich berechnet oder von den Kursleitenden vor Ort erhoben.

(7)    Die Umsatzsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf die Gebühren aufgeschlagen.

§ 3    Mindestanzahl der Teilnehmenden

(1)    Veranstaltungen der VHS können in der Regel nur bei einer Mindestbeteiligung von sechs bis acht Teilnehmenden stattfinden. 

(2)    In Ausnahmefällen kann eine Veranstaltung auch bei geringerer Mindestanzahl an Teilnehmenden stattfinden. In diesen Fällen wird eine anteilig höhere Gebühr festgesetzt und erhoben. Diese bemisst sich anhand der Kosten der Veranstaltung, umgelegt auf die Anzahl der Teilnehmenden.

(3)    Ist bei der Kursplanung vorauszusehen, dass eine Veranstaltung die Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht erreichen wird, kann eine niedrigere Mindestanzahl an Teilnehmenden und entsprechend höhere Teilnahmegebühren festgelegt werden. Die so festgelegte Gebühr gilt dabei stets für das volle Semester, auch wenn die Mindestanzahl an Teilnehmenden zu Kursbeginn überschritten wird.

(4)    Reduziert sich die Mindestanzahl an Teilnehmenden nach Durchführung der ersten Kursstunde um mehr als 25%, behält sich die VHS die Absage des Kurses vor. Die Entscheidung hierüber trifft die pädagogische Leitung.

§ 4    Ermäßigungen, Erlass

(1)    Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch II und dem Sozialgesetzbuch XII, Schüler*innen, Auszubildenden, Vollzeitstudierenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird in der Regel mit geeignetem Nachweis und auf Antrag bei der Anmeldung eine Ermäßigung in Höhe von 50 % auf die Teilnahmegebühr nach § 2 dieser Satzung gewährt. Der Nachweis ist in jedem Semester neu zu erbringen.

(2)    Im Einzelfall kann die Teilnahmegebühr teilweise erlassen werden, wenn deren Erhebung bei Berücksichtigung der persönlichen, sozialen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Härte bedeuten würde. Geeignete Nachweise sind vorzulegen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der VHS.

(3)    Eine nachträgliche Gewährung von Ermäßigungen ist nicht möglich.

(4)    Gebührenermäßigungen können nicht für Kleingruppenkurse und Langzeitlehrgänge gewährt werden. Die Ermäßigung entfällt, wenn ein Dritter mindestens 50 % der Teilnahmegebühren übernehmen oder erstatten kann. In Kursen, in denen stark wartungsabhängige Geräte, insbesondere Geräte der digitalen oder technischen Ausstattung, eingesetzt werden, kann in der Regel keine Ermäßigung gewährt werden. 

§ 5    Gebührenschuldner*in

Schuldner*in der Teilnahme- und Zusatzgebühren nach § 2 dieser Satzung ist die oder der Teilnehmer*in einer Veranstaltung oder eines Kurses der VHS oder die gesetzliche Vertretung bzw. bevollmächtigte Person. 

§ 6    Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren / Mahnwesen 

(1)    Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht nach Eingang der Anmeldung, spätestens mit Beginn der Teilnahme an einem Kurs oder einer Veranstaltung der Volkshochschule.

(2)    Die Teilnahmegebühr ist mit Kursbeginn fällig, bei Kursbeitritt nach Kursbeginn bis zum Tag des Kursbeitritts. Sie ist mit der Anmeldung an die Amtskasse Schrevenborn zu überweisen. Eine Bezahlung an die Kursleitenden ist nicht möglich.

(3)    Der oder dem Teilnehmenden kann nach Absprache mit der pädagogischen Leitung die Möglichkeit eingeräumt werden, die erste Kursstunde probeweise zu besuchen. Sollte eine weitere Teilnahme an dem gebuchten Kurs aus sachgerechten Gründen nicht erfolgen, beispielsweise wenn die Anforderungen der Kursinhalte nicht den persönlichen Qualifikationen der oder des Teilnehmenden entspricht, wird die gezahlte Teilnahmegebühr im Falle der Abmeldung von dem Kurs erstattet. Gleiches gilt im Falle einer ärztlich bescheinigten Erkrankung der oder des Teilnehmenden, sofern deren oder dessen Teilnahme aufgrund der Erkrankung nicht möglich ist; sofern dieser Umstand während der Laufzeit des Kurses eintritt, erfolgt eine anteilige Erstattung der Kursgebühr.

(4)    Ein Anspruch auf Zahlung der vollen Teilnahmegebühr, einschließlich der gegebenenfalls anfallenden Zuschläge für beispielsweise Materialien und Skripte, steht der VHS auch dann zu, wenn die oder der Teilnehmende die VHS nicht besucht und/oder ihren oder seinen Rücktritt nicht gemäß § 7 Abs. 2 und 3 schriftlich der VHS-Geschäftsstelle angezeigt hat. In Härtefällen können die gezahlten Teilnahmegebühren anteilig, maximal jedoch bis zu 50 %, erlassen und erstattet werden. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn es der oder dem Teilnehmenden aufgrund einer Erkrankung nicht möglich war, eine rechtzeitige Abmeldung vorzunehmen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitung der VHS.

§ 7    Gebührenerstattung, Abmeldefristen

(1)    Muss eine Veranstaltung der VHS von der VHS wegen Krankheit der oder des Kurs- bzw. Veranstaltungsleitenden, aufgrund höherer Gewalt oder anderen von der VHS nicht zu vertretender Umstände abgesagt oder abgebrochen werden, so erstattet die Volkshochschule die eingezahlten Teilnahmegebühr.

(2)    Teilnehmende können sich bis zu 4 Kalenderwochen vor Kursbeginn von Veranstaltungen abmelden. Bei Veranstaltungen, für die im VHS-Semesterprogramm eine abweichende Abmeldefrist ausgedruckt ist, kann eine Abmeldung nur bis zur ausgedruckten Abmeldefrist erfolgen. Die Verwaltungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Tarif Nr.6 wird nicht erstattet.

(3)    Abmeldungen sind unter Wahrung der in Absatz 2 genannten Frist ausschließlich in Textform (schriftlich oder per E-Mail) an die VHS-Geschäftsstelle zu richten. Abmeldungen bei den Kursleitenden sowie mündliche Abmeldungen sind unwirksam. Ein Fernbleiben ohne vorherige schriftliche Abmeldung vom Kurs oder von anderen gebuchten VHS-Veranstaltungen gilt nicht als Abmeldung.

(4)    Bei Abmeldungen, die die VHS-Geschäftsstelle nicht innerhalb der genannten Abmeldefristen erreichen, bleibt die volle Teilnahmegebühr fällig, sofern kein*e Teilnehmende*r von der Warteliste nachrücken kann.

(5)    Bei Veranstaltungen, bei denen die VHS lediglich als Vermittlerin handelt, ist bei Rücktritt einer oder eines Teilnehmenden derjenige Betrag zu erheben bzw. vom eingezahlten Teilnahmegebühr einzubehalten, der der VHS für die oder den zurückgetretene*n Teilnehmende*n in Rechnung gestellt worden ist.

(6)    Bei einer Absage von Kursangeboten gemäß § 3 Absatz 4 dieser Satzung wird die von den Teilnehmenden erhobene und gezahlte Kursgebühr in voller Höhe erstattet.

§ 8    Datenverarbeitung

(1)    Zur Ermittlung der oder des Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung, Erhebung und Verbuchung der Teilnahmegebühren werden durch die VHS im Rahmen dieser Satzung bei der Anmeldung folgende Daten der oder des Gebührenpflichtigen erhoben, verarbeitet und gespeichert:

1.    Name, Vorname,
2.    Anschrift,
3.    freiwillige Altersangabe,
4.    Telefon und E-Mail-Adresse,
5.    Bankverbindung.

(2)    Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zur Festsetzung, Erhebung und Verbuchung der Teilnahmegebühren sowie zu deren Betreibung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist, soweit sie nicht der Einziehung der Teilnahmegebühren im Wege des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens dient, nicht zulässig. Die Daten werden bis zu deren Löschung in einer EDV-Anlage gespeichert. Die Löschung der Daten erfolgt im EDV-Verfahren spätestens nach fünf Jahren, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Teilnahmegebühren entrichtet bzw. beigetrieben worden sind und kein weiterer Kurs besucht wird.

§ 9    Inkrafttreten

(1)    Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft.

(2)    Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Heikendorf, 22.07.2025
Amt Schrevenborn
Die Amtsdirektorin
gez. Juliane Bohrer

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Kontakt

vhs im Amt Schrevenborn

Standort Schönkirchen
Dorfplatz 2, 24226 Heikendorf

vhs@amt-schrevenborn.de
www.vhs-schrevenborn.de 

Leitung: Matthias Rüth
Verwaltung: Katrin Dinger 
Tel 0431 / 2409-431

 

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Di 9.00 - 12.00 + Do 14.30 - 17.30 Uhr
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im Rathaus Schönkirchen

außer in den Ferien